AGB für B2B Kunden

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 – Geltung

1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge und Bestellungen, für alle von uns bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn unser Vertragspartner seine Lieferungen oder Leistungen mit unserer Kenntnis zu abweichenden Bedingungen erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn der Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit dem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss

1. Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von 48 Stunden seit Zugang an, sind wir an die Bestellungen nicht mehr gebunden.

2. Unsere sämtliche Bestellungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.

Sämtliche Abreden- auch soweit sie später erfolgen- werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.

4. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ 3 –Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 – Preise, Zahlung

1. Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind Festpreise in Euro und schließen die Verpackung und die Mehrwertsteuer ein. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle. Bei Berechnung der Ware ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.

2. Wir bezahlen nur nach Eingang einer Rechnung, die unsere Bestell- und Artikelnummer angibt.

3. Die Zahlung erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarung, mangels einer solchen innerhalb von 14 Tagen, nachdem Lieferung und ordnungsgemäße Rechnung bei uns eingegangen sind mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnung ohne Abzug.Sind Liefertermine oder –fristen vereinbart, so berechnen sich die Zahlungsziele im Falle vorzeitiger Lieferung nicht vom Wareneingang, sondern vom vorgesehenen Lieferdatum an.

§ 5 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Falle unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 6 – Lieferung und Gefahrübergang

1. Unser Vertragspartner ist für die richtige Zustellung seiner Waren und Leistungen sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung der Versandpapiere verantwortlich. Versandanzeigen sind uns sofort bei Abgang jeder einzelnen Partie gesondert zuzusenden.

In den Versandpapieren einschließlich Lieferschein und Versandanzeige sind Datum und unsere Bestell- und Artikelnummern anzugeben, Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

2. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, uns ausschließlich ordnungsgemäß verzollte Ware anzuliefern. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ohne fehlendes Verschulden nachweisen zu können, hat er uns gegenüber für sämtliche daraus resultierenden Folgen einzustehen.

3. Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Falle erst bei Eintreffen der Ware oder Leistung bei uns oder der von uns genannten Empfangsstelle auf uns über.

4. Da wir über ein hochmodernes, automatisiertes Hochregallager verfügen, hat unser Lieferant in jedem Fall und zwingend unsere Anlieferbedingungen einzuhalten, deren vollständigen Text wir ihm auf seine telefonische Anforderung (Telefon-Nr. 02058 / 89288-20) oder seiner Anforderung per Telefax (Telefax-Nr. 02058 / 89288-59) jederzeit zur Verfügung stellen, wobei er diesen Text aber auch im Internet unter www.titania-fabrik.de findet.

5. Überlieferungen werden für TITANIA Artikel und für Private Label Artikel nur bis 2,5% akzeptiert. Unterlieferungen werden nicht akzeptiert.

§ 7 – Liefertermine, Abrufe

1. Die vereinbarten Liefer- und Abruftermine- und Fristen sind verbindlich; sie rechnen vom Datum unserer Bestellung oder Bestätigung an. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns. Ergibt sich für unseren Vertragspartner gleich aus welchem Grund, die Gefahr einer Lieferverzögerung, so sind wir unverzüglich unter Nachweis der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten.

2. Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 2 Tagen nach Zugang widerspricht.

3. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt um mehr als einen Monat, so können wir nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, von uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.

4. Verzögert sich die Lieferung von Rohstoffen durch das Fehlen von Analysezertifikaten, trägt der Vertragspartner alle anfallenden Kosten die in Verbindung mit der Verzögerung einhergehen.

§ 8 – Haftung für Mängel

1. Nur offenkundige und ohne eine über die in Augenscheinnahme hinausgehende Untersuchung unschwer feststellbare oder aber nachträglich von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unseren Vertragspartnern unverzüglich zu rügen; im übrigen gilt § 377 HGB nicht.

2. Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftungen für Mängel) ab, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Leistung der von uns bezogenen Lieferungen und Leistungen gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen. Durch diese Abtretung wird die Eigenhaftung unseres Vertragspartners für Mängel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund von Mängeln selbst erfüllt.

Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres Vertragspartners die zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vertragspartner beträgt 36 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Soweit gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist, gilt diese längere Frist.

§ 9 -Schadensersatz wegen Verzug, Schadensersatz stattder ganzen Leistung

1. Befindet sich unser Vertragspartner mit der Lieferung in Verzug, so hat er eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8% des Lieferwertes zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, daß tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

2. In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zusteht, können wir 15% des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, daß gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden gelten zu machen, bleibt unberührt.

§ 10 – Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder Kraft sonstiger Vorschrift wegen Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend macht, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären, oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Höhe Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 11 – Schutzrechte

Unser Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

§ 12 –Fertigungs-, Fertigungshilfsmittel, Unterlagen, Geheimhaltung

1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Matrizen, Schablonen, Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zu überlassen und in keiner Form zugänglich zu machen und sie ausschließlich zur Erfüllung mit uns abgeschlossener Verträge zu verwenden. Unser Vertragspartner hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 Euro.

2. Unser Vertragspartner haftet für Verlust, Beschädigung oder mißbräuchliche Nutzung von Unterlagen oder Objekten im Sinne vorstehender Ziffer 1, wobei er sie uns im übrigen nach Beendigung und Durchführung eines Auftrags ohne besondere Aufforderung sogleich zurückzugeben hat.

3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Unser Vertragspartner darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns mit der Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.

§ 13 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wülfrath, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist.

Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen nach §§ 12 ff ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.

2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich unser Vertragspartner und Auftragnehmer bei allen ihm erteilten Aufträgen an die Einhaltung und Umsetzung der BG-Vorschriften zur „Unfallverhütung, Grundsätze der Prävention“ BGV A1 §5 Abs.2 zu halten hat. TITANIA® gibt hiermit dem Auftragnehmer ausdrücklich vor, die im Absatz „Vergabe von Aufträgen“ angeführten massgeblichen Vorgaben fuer die Durchführung von Auftraegen stets umzusetzen.

Rev.Nr. 3   Stand: 03.03.2015

Anlieferbedingungen der TITANIA® Fabrik GmbH

Zeiten der Wülfrather Warenannahme:
Mo. – Do. 7:15-12:00 und 12:30-15:00 Uhr, Fr. 7:15 – 12:00 Uhr

Warenannahme:
Fortunastr. 12
42489 Wülfrath

Tel.: 02058 / 89288 – 0
Fax: 02058 / 89288 – 99

  1. Avisierung der Lieferung per Telefon unverzüglich mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Terminvereinbarungen sind während der Geschäftszeiten in Wülfrath von Mo. – Fr. 8:00 – 16:30 Uhr und unter Angabe der exakten Anzahl der Paletten und Stellplätze zu treffen. Die vereinbarten Termine sind zwingend. Bei nicht eingehaltenen Terminen oder bei Verletzung der Ankündigungspflicht, entfallen Ansprüche auf etwaige Standgeldzahlungen. Desweiteren kann eine Abfertigung im vergebenen Zeitrahmen nicht gewährleistet werden.

  2. Wir setzen voraus, daß Sie auch alle Ihre Speditionspartner über diese Bedingungen informieren.

  3. Folgende Angaben muß der Frachtbrief aufweisen:
    >>> Kartonanzahl <<<
    >>> Palettenanzahl <<<

  4. Ein Lieferschein pro LKW.
    Keine Nachlieferung bei Fehlartikeln.

  5. Folgende Angaben muß der Lieferschein enthalten:
    Lieferscheinnummer
    Auftragsnummer der Fa. TITANIA
    Artikelmenge in Einzelstück
    Artikelbezeichnung + Artikelnummer + Telefon-Nr. + Ansprechpartner Lieferant

  6. Bei Anlieferung von Gefahrstoffartikeln ist ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt pro Artikel dem Wareneingang zu übergeben.

  7. Warenanlieferung nur auf Europaletten bzw. IndustriepalettenAnlieferungsfahrzeuge müssen rampenfähig sein.

    Anlieferbedingungen

  8. Palettenhöhen : 3 Einlagermöglichkeiten: 1,50m; 1,80m oder maximal 2,00m Hochregallagerfähig für Konturenscanning (s. Zeichnungen)
    Der Palettenfuß
    muß frei von Folien sein, da die vollautomatischen Kontrollsysteme sonst Fehldiagnosen produzieren.

  9. Sorten – und artikelreine Palettierung

  10. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten erfolgt Palettentausch Zug um Zug, bei gleicher Anzahl und gleichem Zustand. Wenn der Fahrer einer anliefernden Spedition die Mitnahme einer entsprechenden Anzahl von Tauschpaletten ablehnt, verpflichtet sich die Spedition, die von uns geschuldeten Paletten abzuholen. Eine solche Palettenabholung ist zu avisieren. Bei Palettenengpässen des Empfängers wird ein Paletten-Gutschein ausgestellt, um zu einem späteren Zeitpunkt den Tausch, bei Vorlage des Originalbeleges, zu gewährleisten.

  11. Nicht hochregallagerfähige Anlieferungen werden verweigert bzw. abgepackt. Die Kosten für eventuelle Packarbeiten werden rückwirkend für den vergangenen Monat pauschal in Höhe von 50 € je Palette und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 € je Rechnung berechnet.

  12. Unverzügliche Information an unsere Dispositionsabteilung in folgenden Fällen:
    – Artikel nicht lieferbar und als Vermerk auf dem Lieferschein
    – Änderungen von artikelspezifischen Daten

  13. Ersatzartikel werden nicht angenommen.

  14. Mindesthaltbarkeit : Die Firma TITANIA behält sich vor, eingehende bestellte Artikel bei Unterschreitung der zwischen Einkauf und Lieferant vereinbarten Mindest-Restlaufzeit am Tag des Wareneinganges, die Annahme zu verweigern. Die Firma TITANIA behält sich des Weiteren vor, die daraus resultierenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

  15. Sämtliche Artikel müssen mit einer EAN-Nummer versehen sein und einen Barcode aufweisen.

  16. Das Gesamtgewicht der VPE darf 15 KG nicht überschreiten.

  17. Warenabholungen sind einen Tag im voraus zu avisieren.Der Warenabholschein, mit genauen Angaben des Artikels, ist bei Abholung vorzulegen.

  18. Für Lieferungen von einzelnen Paketen, wie zum Beispiel DPD-Versand, gelten diese Anlieferbedingungen nicht.

Alle vorherigen Anlieferbedingungen verlieren ihre Gültigkeit.

Rev.Nr. 2, Stand: 26.06.2014